Abs. 1 USG zur Sanierungspflicht seien nicht gegeben. Es bestehe keine konkrete Gefahr für das Trinkwasser, weder für die Zeit in der die Fassung noch betrieben wurde noch für die Zeit nach der Stilllegung. Da angesichts der geringen Wassermenge der Trinkwasserfassung D.________ entschieden worden sei, diese stillzulegen, handle es sich um kein nutzbares unterirdisches Gewässer im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung. Ab dem 1. Januar 2009 bestehe materiell kein Gewässerschutzbereich mehr. Die Grundwasserfassung liege nicht mehr im öffentlichen Interesse. Es bestehe keine konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers.