a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, es liege kein sanierungsbedürftiger Standort vor. Die angefochtene Verfügung berufe sich auf die durchgeführten Untersuchungen und zitiere mehr oder weniger den Bericht über die dritte Etappe der technischen Untersuchung. Die Vorinstanz habe somit die rechtliche Subsumtion der O.________ AG überlassen. Da die Trinkwasserfassung D.________ per Ende 2008 endgültig stillgelegt werde, entfalle deren Schutzbedürftigkeit. Zu berücksichtigen sei auch, dass das Wasser der Trinkwasserfassung D.________ immer alle Anforderungen an die Trinkwasserqualität erfüllt habe. Die Voraussetzungen von Art. 32c Abs. 1 USG zur Sanierungspflicht seien nicht gegeben.