18 VRPG).29 Zu diesem Zweck erhebt die zuständige Behörde Beweise (Art. 19 VRPG). Im Rahmen der von der Behörde vorzunehmenden Sachverhaltsfeststellungen kann eine Tatsache dann als bewiesen gelten, wenn die Behörde aufgrund der erhobenen Beweise zur Überzeugung gelangt ist, dass die betreffende Tatsache so wie behauptet besteht. Die Überzeugung der Behörde muss auf konkreten Gründen, der allgemeinen Lebenserfahrung und der praktischen Vernunft beruhen. Absolute Gewissheit ist nicht erforderlich. Es genügt ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass keine vernünftigen Zweifel mehr bestehen.