nicht weiter abgeklärt werden. Die Behörde hat den entscheidwesentlichen Sachverhalt von Amtes wegen zu erheben. Ihre Abklärungspflicht wird aber durch die Mitwirkungspflicht der Parteien gemildert.27 Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände oder Beweismittel erhoben hat. Unrichtig ist sie, wenn die Behörde die Beweismittel falsch gewürdigt oder einen rechtserheblichen Sachumstand nicht in das Beweisverfahren einbezogen hat.28 Im Verwaltungsverfahren ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, hier gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 18 VRPG).29