a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei nicht untersucht worden, wann der allfällige Abfall, von welchem die Schadstoffe stammen sollen, abgelagert worden sei. Sie könne nicht für angebliche Altlasten der Deponie, die vor dem Jahr 1975 verursacht worden seien, belangt werden. Der Vorinstanz sei der Nachweis, dass die Beschwerdeführerin Verhaltensstörerin sei, nicht gelungen. Abklärungen, die ein Verschulden der Beschwerdeführerin belegen würden, seien nicht vorhanden. Schliesslich habe die Vorinstanz die geplante Stilllegung der Trinkwasserfassung D.________ nicht berücksichtigt.