Mit E-Mail vom 4. September 2008 teilte die Vorinstanz dem Anwalt der Beschwerdeführerin mit, da bisher weder eine Stellungnahme zum Verfügungsentwurf noch der Vorschlag für das Untersuchungsprogramm eingegangen seien, sehe sie sich gezwungen, die notwendigen Massnahmen per Verfügung anzuordnen.26 Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die Verfügungen im Oktober ohne nochmalige Kontaktaufnahme erlassen, ist somit aktenwidrig. 4. Unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung