d) Anlässlich der Besprechung vom 2. Juni 2008 stellte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz in Aussicht, sie werde bis Ende Juli 2008 zum Entwurf der Kostenverteilungsverfügung Stellung nehmen und bis Ende August 2008 ein Untersuchungsprogramm zur Stellungnahme einreichen25. Mit E-Mail vom 4. September 2008 teilte die Vorinstanz dem Anwalt der Beschwerdeführerin mit, da bisher weder eine Stellungnahme zum Verfügungsentwurf noch der Vorschlag für das Untersuchungsprogramm eingegangen seien, sehe sie sich gezwungen, die notwendigen Massnahmen per Verfügung anzuordnen.26