In dieser Bohrung seien nur sehr geringe Konzentrationen der in Frage stehenden Schadstoffe festgestellt worden. In den beiden Verfügungen vom 6. und vom 10. Oktober 2008 begründete die Vorinstanz noch einmal kurz, warum die Deponie D.________ ein sanierungsbedürftiger Standort sei. 23 BGE 134 I 83 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a. a. O., 1997, Art. 52 N. 5 f. 24 Vorakten Beilage 13 12 Der Beschwerdeführerin war also bekannt, aus welchen Gründen die Vorinstanz zu ihren Schlüssen kam. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.