Sie wünschte daher eine Besprechung zur Klärung der Frage, ob die Sanierungsbedürftigkeit trotz ihrer Einwände und Richtigstellungen gegeben sei. Wie der Aktennotiz der Besprechung vom 2. Juni 2008 entnommen werden kann, wurde das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10. April 2008 eingehend diskutiert und anschliessend das weitere Vorgehen bezüglich der Deponie D.________ festgelegt. Die Vorinstanz hielt dazu fest, dass die bereits vorliegenden Untersuchungen aus verschiedenen Gründen zeigten, dass der Standort sanierungsbedürftig sei. Deshalb müsse eine Detailuntersuchung durchgeführt werden.