In ihrem Schreiben vom 10. April 2008 stellte die Beschwerdeführerin die Sanierungsbedürftigkeit der Deponie in Frage. Sie hielt es zudem für wahrscheinlich, dass die in einer Bohrung festgestellte Grenzwertüberschreitung nicht aus der Auffüllung der ehemaligen Kiesgrube D.________ stamme. Sie wünschte daher eine Besprechung zur Klärung der Frage, ob die Sanierungsbedürftigkeit trotz ihrer Einwände und Richtigstellungen gegeben sei.