Gemäss Art. 5 Abs. 2 AltlV teilt die Behörde den Inhaberinnen und Inhabern die zur Eintragung in den Kataster vorgesehenen Angaben mit und gibt ihnen Gelegenheit, Stellung zu nehmen und Abklärungen durchzuführen. Diese Bestimmung konkretisiert den verfassungsrechtlich garantierten Gehörsanspruch in Bezug auf das Katastereintragungsverfahren der AltlV.21 Am 13. September 2002 orientierte die Vorinstanz die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, dass die Deponie D.________ in den öffentlichen Kataster eingetragen werden solle.