Der Kataster kann somit grundsätzlich allein auf der Grundlage solcher Informationen erstellt werden. Bei der Auswertung dieser Informationen hat die Behörde zu entscheiden, ob der Standort als belastet einzustufen ist oder nicht. Es handelt sich dabei um eine Erstbewertung.20 Da die ehemalige Deponie D.________ als Ablagerungsstandort bekannt war, war in jenem Stadium keine Befragung der Beschwerdeführerin erforderlich.