Gemäss Art. 5 Abs. 1 AltlV19 ermittelt die Behörde die belasteten Standorte, indem sie vorhandene Angaben wie Karten, Verzeichnisse und Meldungen auswertet. Sie kann von den Inhabern oder Inhaberinnen der Standorte oder von Dritten Auskünfte verlangen. Der für die Feststellung der Eintragungspflicht massgebliche Sachverhalt ergibt sich somit aus vorhandenen und gegebenenfalls verfügbar gemachten weiteren Angaben. Diese sind auszuwerten. Dagegen ist die Behörde nicht verpflichtet, weitergehende Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Der Kataster kann somit grundsätzlich allein auf der Grundlage solcher Informationen erstellt werden.