Das GSA erstellte zwischen 1990 und 1995 einen Altlasten- und Verdachtsflächenkataster für das ganze Kantonsgebiet. Der Kataster war nicht öffentlich zugänglich, sondern diente vorab den Behörden als Planungsinstrument. Dieser Vorgang war nach der damals massgebenden Rechtslage ein verwaltungsinterner Vorgang, dem kein Verwaltungsverfahren im Sinne des VRPG voranging.18 Die ehemalige Deponie D.________ wurde wegen der Auffüllung mit Bauschutt und Aushub in diesen Kataster aufgenommen. Der Altlasten- und Verdachtsflächenkataster bildete die Grundlage für den öffentlich zugänglichen Kataster der belasteten Standorte im Sinne von Art. 32c Abs. 2 USG.