Es habe daher kein Anlass bestanden, die Verfügungen im Oktober ohne nochmalige Kontaktaufnahme zu erlassen. In ihrem Schreiben vom 10. April 2008 habe sie sich eingehend mit dem Entwurf der angefochtenen Verfügung auseinandergesetzt. Die Vorinstanz sei in der angefochtenen Verfügung nicht auf die vorgebrachten Einwände eingegangen. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet unter anderem das Recht der Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden (Art. 21 VRPG), Einblick in die Akten zu erhalten (Art. 23 VRPG) und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können (Art. 24 VRPG).