Im Streit liegt die Frage, welchen Kostenanteil die Verhaltensstörerin zu tragen hat. Da das VRPG ausdrücklich vorsieht, dass die angefochtene Verfügung bei Rechtsverletzungen zuungunsten der beschwerdeführenden Partei geändert werden darf, gehört zum Gegenstand des Streits in quantitativer Hinsicht grundsätzlich auch die