c) Die bernische Verwaltungsrechtspflege kennt die Anschlussbeschwerde nicht. Auf eine erst nach Fristablauf als Antwort auf ein Rechtsmittel der Gegenpartei eingereichte Beschwerde ist nicht einzutreten.15 Der Beschwerdegegner erhebt allerdings keine Anschlussbeschwerde, sondern er beantragt in seiner Beschwerdeantwort gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRPG eine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin. Ein solcher Antrag ist zulässig.16 Im Streit liegt die Frage, welchen Kostenanteil die Verhaltensstörerin zu tragen hat.