b) Anfechtungsobjekt ist eine altlastenrechtliche Kostenverteilungsverfügung. Im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist daher vorab die Frage, ob und wenn ja, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 32d USG14 Kosten zu tragen hat. Die Vorinstanz hat am 10. Oktober 2008 eine weitere Verfügung erlassen, mit der sie die Beschwerdeführerin verpflichtet hat, eine Detailuntersuchung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin hat diese Verfügung nicht angefochten. Sie ist daher in Rechtskraft erwachsen. Soweit sich die Beschwerde inhaltlich gegen diese Verfügung richtet, kann nicht darauf eingetreten werden.