Rechtsbegehren, die ausserhalb des in der Verfügung geregelten Rechtsverhältnisses liegen, sind grundsätzlich unzulässig. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.13 Es ist daher vorab zu prüfen, was Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist.