8. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet11, holte die Vorakten ein und führte einen doppelten Schriftenwechsel durch. Anschliessend holte es beim Amt für Wasser und Abfall (AWA), das seit dem 1. Januar 2009 für den Aufgabenbereich des bisherigen GSA zuständig ist, zusätzliche Unterlagen und Akten ein. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Auf die Rechtsschriften und die Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Verfügungen des AWA können mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden (Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG12).