Zur Begründung macht er insbesondere geltend, die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin sei ihren vertraglichen und behördlichen Verpflichtungen oftmals nicht nachgekommen. Die Kiesabbaubewilligung von 1954 gelte ausdrücklich auch für allfällige Rechtsnachfolger. Die Vorinstanz habe die rechtlichen Vorgaben bei der Festlegung der Kostenanteile nicht korrekt umgesetzt. 7