2. Ziffer 1 und 2 der Kostenverfügung der Vorinstanz vom 6. Oktober 2008 seien teilweise aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin als Verhaltensstörerin 100% der bisher angefallenen Untersuchungskosten sowie 100% der Kosten für sämtliche noch notwendigen Massnahmen, wie zum Beispiel die Detailuntersuchung oder zukünftige Überwachung, aufzuerlegen.»