6. In seiner Stellungnahme vom 26. November 2008 beantragt das GSA die Abweisung der Beschwerde. Es weist insbesondere darauf hin, dass Gegenstand des Verfahrens ausschliesslich die Frage der Kostenverteilung sei. Die Beschwerdeführerin sei Rechtsnachfolgerin der früheren Deponiebetreiberin und damit Verhaltensstörerin. Die Sanierungsbedürftigkeit des Standorts bleibe bestehen, selbst wenn die Nutzung der Trinkwasserfassung Ende 2008 aufgegeben werde. 7. In seiner Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2008 stellt der Beschwerdegegner folgende Rechtsbegehren: «1. Die Beschwerde vom 3. November 2008 sei abzuweisen.