abgelagert worden sei. Die historische Untersuchung sei nicht ausreichend durchgeführt worden. Die Trinkwasserfassung D.________ werde auf Ende 2008 stillgelegt. Es liege kein sanierungsbedürftiger Standort vor und es bestehe keine konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers. Es fehle der Beweis, dass die Beschwerdeführerin Verhaltensstörerin sei. Ihr könnten keine Kosten auferlegt werden. Zudem rügt sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, u.a. weil sie vor dem Eintrag in den Altlasten- und Verdachtsflächenkataster nicht angehört worden ist. Als sie endlich kontaktiert worden sei, sei die technische Voruntersuchung bereits praktisch abgeschlossen gewesen.