Danach müsse das Untersuchungsprogramm innerhalb von sechs Monaten realisiert werden. Falls das Untersuchungsprogramm nicht bis zum oben erwähnten Termin vorliege, werde das GSA die Abklärungen auf dem Weg der Ersatzvornahme auf Kosten der Beschwerdeführerin durchführen. 5. Gegen die Kostenverteilungs-Verfügung des GSA vom 6. Oktober 2008 hat die Beschwerdeführerin am 3. November 2008 Beschwerde bei der Bau-,13 Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) erhoben. Sie stellt folgende Rechtsbegehren: