4. Das GSA erliess am 6. Oktober 2008 auf Antrag des Beschwerdegegners eine Verfügung über die Kostenverteilung für sämtliche Massnahmen zur Untersuchung und Sanierung des Standortes Deponie D.________. Darin verpflichtete es die Beschwerdeführerin als Verhaltensstörerin, 80% der bisher angefallenen Untersuchungskosten sowie 80% der Kosten für sämtliche noch notwendigen Massnahmen zu tragen. Den Beschwerdegegner als Inhaber des Standortes verpflichtete es, 20% der bisher angefallenen Untersuchungskosten sowie 20% der Kosten für sämtliche noch notwendigen Massnahmen zu tragen.