2. Mit Verfügung vom 6. März 2003 verpflichtete das Amt für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft (GSA)3 den Beschwerdegegner als Standortinhaber zur Durchführung der technischen Voruntersuchung. Die damit beauftragte O.________ AG wertete die vorhandenen Akten und Untersuchungen aus und legte am 27. Januar 2004 ein Pflichtenheft für die technische Altlasten-Voruntersuchung der Deponie D.________ vor. Sie empfahl, die Voruntersuchung in Etappen durchzuführen, damit nötigenfalls das Untersuchungsprogramm jeweils dem letzten Kenntnisstand angepasst werden könne. In einer ersten Etappe der technischen Voruntersuchung wurden Ausdehnung und Inhalt der Deponie untersucht.