Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei. Unterliegenden beschwerdeführenden Behörden werden Verfahrenskosten gemäss Art. 108 Abs. 2 VRPG jedoch nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin nicht in Vermögensinteressen betroffen. Es werden daher keine Verfahrenskosten erhoben. Es werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 104 Abs. 3 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und die Verfügung des Oberingenieurkreises IV (TBA) vom 24. Januar 2006 wird bestätigt. 10