5. Zusammenfassung Das „Verbot für Motorwagen und Motorräder“ mit dem Zusatz „Zubringerdienst und ortsansässige Oberburger gestattet“ ist ein Teilfahrverbot und stellt damit eine funktionelle Verkehrsanordnung im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG dar. Für die Unterscheidung zwischen Einheimischen und Auswärtigen liegen keine sachlichen Gründe vor. Die Anordnung verletzt das Gleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV und der Oberingenieurkreis IV hat die Zustimmung dazu zu Recht verweigert. 6. Kosten