15 vgl. auch Entscheid des Regierungsrats des Kantons Aargau vom 3. August 1994, in ZBl 1996 S. 32 E. 4.d 9 Ob die Verkehrsanordnung angesichts der Ausnahme eines derart grossen Personenkreises im vorliegenden Fall überhaupt geeignet wäre, den Zweck (Schutz der Anwohner vor Lärm und Luftverschmutzung sowie Schutz der Schulkinder) zu erfüllen, ist fraglich. Ausserdem sind verschiedene mildere Mittel denkbar (beispielsweise eine zeitliche Beschränkung des Fahrverbots zu Pendler- und Schulzeiten oder eine Ausnahme nur für die Zubringer), weshalb es wohl auch an der Erforderlichkeit der Massnahme mangeln würde.