b) Auf eine eingehende Prüfung der Verhältnismässigkeit der geplanten Verkehrsbeschränkung kann verzichtet werden, ergibt sich doch ihre Unzulässigkeit bereits aus der Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV. Die Frage der Verhältnismässigkeit kann in diesem Verfahren deshalb offen gelassen werden. c) Als Hinweis kann jedoch auf Art. 107 Abs. 5 SSV verwiesen werden, welcher besagt, dass bei örtlichen Verkehrsanordnungen diejenige Massnahme zu wählen ist, welche die Zwecke der Anordnung mit den geringsten Einschränkungen erreicht.