beide benützen die C.________strasse nur zur Durchfahrt. Das Abstellen auf den Wohnsitz stellt kein geeignetes Unterscheidungskriterium dar, die Ausnahmeregelung zum geplanten Teilfahrverbot verletzt damit das Gleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV. Die Vorinstanz hat ihre Zustimmung zu Recht verweigert. 4. Verhältnismässigkeit a) Die Vorinstanz führt weiter aus, mit der von der Beschwerdeführerin geplanten Anordnung werde ein Teilfahrverbot erlassen und in seiner Wirkung mit der Ausnahmeregelung praktisch wieder aufgehoben.