Es liegen keine ausreichenden sachlichen Gründe dafür vor, sämtliche Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Oberburg vom Fahrverbot auf der C.________strasse auszunehmen, unabhängig davon, ob die Strasse für sie Erschliessungsfunktion hat oder nicht.15 Mit dieser Ausnahmeregelung werden in Oberburg Ortsansässige, die in einem anderen Quartier wohnen, gegenüber Einwohnerinnen und Einwohnern von Nachbargemeinden ohne sachlichen Grund privilegiert; beide benützen die C.________strasse nur zur Durchfahrt.