Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, ein Fahrverbot auf der C.________strasse für Einheimische würde sich kontraproduktiv auswirken, müssten diese doch dann für die Fahrt Richtung Hasle einen Umweg auf sich nehmen. Auch bringt die Beschwerdeführerin vor, Einheimische würden die Verbindung – anders als die Pendler – nur benützen, wenn es unbedingt erforderlich sei. Diese Argumentation der Beschwerdeführerin vermag jedoch nicht zu überzeugen: Es ist nicht ersichtlich, weshalb am Morgen und Abend (also in den Zeiten des Pendlerverkehrs) die Einheimischen gegenüber Auswärtigen besser gestellt werden sollen. Es muss nach 11 statt vieler: BGE 125 II 326 E. 10b