Die Beschwerdeführerin begründet die Ausnahmeregelung zum Fahrverbot damit, dass sich die Massnahme nur gegen den Pendlerverkehr richte; tagsüber und nachts sei die E.________gasse nicht unverhältnismässig stark befahren, weshalb man den Verkehr für Einheimische nicht einschränken wolle. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, ein Fahrverbot auf der C.________strasse für Einheimische würde sich kontraproduktiv auswirken, müssten diese doch dann für die Fahrt Richtung Hasle einen Umweg auf sich nehmen.