d) Im vorliegenden Fall ist die Durchfahrt nicht nur für Zubringer gestattet, sondern für „sämtliche ortsansässige Oberburger“. Die Beschwerdeführerin begründet die Ausnahmeregelung zum Fahrverbot damit, dass sich die Massnahme nur gegen den Pendlerverkehr richte; tagsüber und nachts sei die E.________gasse nicht unverhältnismässig stark befahren, weshalb man den Verkehr für Einheimische nicht einschränken wolle.