c) Auch Verkehrsanordnungen müssen das Gebot der Rechtsgleichheit wahren.13 Für die Benützung öffentlicher Strassen im Gemeingebrauch gilt der Grundsatz, dass sämtliche Bürgerinnen und Bürger den öffentlichen Grund im gleichen Umfang wie die Anwohner benützen dürfen. Es steht grundsätzlich allen Strassenbenützenden das gleiche Recht zu wie den Anstössern. Es sind aber nicht zwingend sämtliche Verkehrsteilnehmende absolut gleich zu behandeln. Eine Privilegierung von gewissen Verkehrsteilnehmenden rechtfertigt sich dann, wenn dies einem qualifizierten Bedürfnis entspricht. Beispielsweise ist ein Fahrverbot mit der Zusatztafel „Zubringerdienst gestattet“ mit Art. 8 BV vereinbar, sofern es