10 Bundesverfassung (BV; SR 101) 7 Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht.11 Ungleichbehandlungen sind dann erlaubt, wenn sie mit ernsthaften sachlichen Gründen gerechtfertigt werden können. Dies ist dann der Fall, wenn die Situationen, in denen sich zwei oder mehrere Personen oder Gruppen befinden, in wichtigen Aspekten derart verschieden sind, dass sich im Hinblick auf den Regelungszweck eine unterschiedliche Behandlung aufdrängt.12