b) Aus Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung10 ergibt sich das Gebot der rechtsgleichen Behandlung. Dieses beinhaltet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist. Ein Erlass verletzt Art. 8 BV, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die in den zu regelnden Verhältnissen kein vernünftiger Grund ersichtlich ist oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- oder