Die Beschwerdeführerin verfolgt mit der angeordneten Verkehrsbeschränkung Ziele, welche in Art. 3 Abs. 4 SVG aufgeführt sind (Schutz der Bewohner vor Lärm und Luftverschmutzung, Sicherheit). Damit sind funktionelle Verkehrbeschränkungen der Gemeinde auf der fraglichen Quartierstrasse grundsätzlich zulässig. 3. Rechtsgleichheit a) Die Vorinstanz begründet die Verweigerung der Zustimmung in ihrer Verfügung vom 24. Januar 2006 damit, die geplante Anordnung stehe im Widerspruch zum Grundsatz der Gleichbehandlung aller Strassenbenützenden; ausserdem bestimme Art. 2 Abs. 1 SSV, dass Signale für alle Strassenbenützenden gelten.