Verkehrsregeln des SVG richtet.“9 d) Im vorliegenden Fall ist das Verbot auf den Verkehr von Motorwagen und Motorrädern beschränkt, es stellt damit ein Teilfahrverbot im Sinne von Art. 19 SSV dar. Ausserdem ist die Durchfahrt nebst Zubringern sämtlichen ortsansässigen Oberburgern erlaubt. Vom Verbot ist damit ein grosser Personenkreis ausgenommen. Somit handelt es sich um eine funktionelle Verkehrsanordnung nach Art. 3 Abs. 4 SVG. e) Gemäss Art. 3 Abs. 4 SVG dürfen funktionelle Verkehrsanordnungen nur zum Schutz bestimmter Interessen erlassen werden. Solche Interessen stellen dar: Der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die