Am Charakter eines Totalfahrverbots ändert sich allenfalls dann noch nichts, wenn einzelne, eng begrenzte Ausnahmen vorgesehen sind, wenn zum Beispiel Spezialbewilligungen für landwirtschaftlichen Verkehr oder Ausnahmen für Lieferanten vorgesehen sind (…) oder etwa der Post oder den Notfalldiensten die Zufahrt erlaubt ist (…). Sobald aber ein «Allgemeines Fahrverbot» signalisiert ist, jedoch davon ein grösserer Personenkreis oder eine Fahrzeugkategorie ausgenommen oder der Zubringerdienst gestattet ist, liegt eine Massnahme nach Art. 3 Abs. 4 SVG vor (…), denn auf derart «gesperrten» Strassen findet grundsätzlich Verkehr statt, der sich nach den