Bei Fahrverboten nach Art. 3 Abs. 3 SVG wird der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt. „Ein Totalfahrverbot im Sinne von Art. 3 Abs. 3 SVG liegt nach der Praxis dann vor, wenn eine Strasse für jeglichen Fahrzeugverkehr dauernd oder zeitlich beschränkt gesperrt wird, und zwar für jede Fahrzeugkategorie. Am Charakter eines Totalfahrverbots ändert sich allenfalls dann noch nichts, wenn einzelne, eng begrenzte Ausnahmen vorgesehen sind, wenn zum Beispiel Spezialbewilligungen für landwirtschaftlichen Verkehr oder Ausnahmen für Lieferanten vorgesehen sind (…) oder etwa der Post oder den Notfalldiensten die Zufahrt erlaubt ist (…).