des kantonalen Strassenbaugesetzes7 und Art. 5 Abs. 1 der kantonalen Strassensignalisationsverordnung8 ist die Gemeinde (Ortspolizeibehörde) befugt, auf Gemeindestrassen dauernde Fahrverbote und Verkehrsbeschränkungen nach Art. 3 Abs. 2 - 5 SVG zu erlassen. c) Das Gesetz unterscheidet Fahrverbote (Art. 3 Abs. 3 SVG) und „andere Beschränkungen und Anordnungen“ (Art. 3 Abs. 4 SVG).