b) Gemäss Art. 3 Abs. 4 SVG5, letzter Satz, sind Gemeinden zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden. Zur Beschwerde berechtigt ist die Gemeinde unabhängig davon, ob sie selber als erstverfügende Instanz auftrat oder nicht.6 Die Beschwerdeführerin hat die gewünschte Zustimmung von der Vorinstanz nicht erhalten, sie ist somit mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen und damit formell und materiell beschwert. Die Einwohnergemeinde Oberburg ist demzufolge gemäss Art. 65 Bst. b VRPG zur Beschwerde legitimiert.