Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG3 die zuständige Direktion des Regierungsrates, sofern die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht. Das Tiefbauamt ist ein Amt der Kantonalen Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion, es ist in eine Zentralverwaltung und in dezentrale Oberingenieurkreise eingeteilt.4 In der Spezialgesetzgebung ist kein anderer Rechtsmittelweg vorgesehen, womit die BVE zur Behandlung dieser Beschwerde zuständig ist.