Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, die Anwohner der E.________gasse litten morgens und abends unter dem Pendlerverkehr; um die Lichtsignalanlage auf der F.________kreuzung zu umfahren, wählten die Automobilisten den Weg durchs Wohnquartier. Die Gemeinde habe mittels Studien verschiedene Massnahmen geprüft. Eine Verkehrsbeschränkung direkt auf der E.________gasse komme nicht in Frage, weshalb der Gemeinderat beschlossen habe, die drei Zubringerstrassen zur E.________gasse für den Fremdverkehr einzuschränken. Die Massnahmen seien ausschliesslich gegen den Pendlerverkehr am Morgen und Abend gerichtet.