3. Der Oberingenieurkreis IV verweigerte mit Verfügung vom 24. Januar 2006 hingegen seine Zustimmung für das Teilfahrverbot auf der C.________strasse mit dem Zusatz „Zubringerdienst und ortsansässige Oberburger gestattet“. Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheids aus, mit der grosszügigen Ausnahmeregelung werde der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmenden verletzt. Indem das Teilfahrverbot für sämtliche Bewohner von Oberburg nicht gelte, werde das Fahrverbot gleich wieder ausgehebelt. Eine Ausnahme dürfe nicht zur Regel werden, sie dürfe nur in begründeten Fällen erteilt werden.