Den Ausführungen der Beschwerdeführerin zufolge war der auf diesen drei Strassen vermehrt auftretende Fremdverkehr Auslöser für die Verkehrsbeschränkungen: Infolge der Inbetriebnahme der Lichtsignalanlage auf der F.________kreuzung und dem Teilfahrverbot auf der D.________strasse seien die drei Quartierstrassen via E.________gasse rege zur Umfahrung der Lichtsignalanlage und als Abkürzung für die Fahrt von und nach Bern benutzt worden. Feste bauliche Massnahmen seien nicht möglich, deshalb könnten die auswärtigen Pendler nur mit dem Teilfahrverbot aus dem Quartier ferngehalten werden.