5. Gestützt auf Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Gemeinden werden Verfahrenskosten indessen nur dann auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG), was vorliegend nicht der Fall ist. Es werden daher keine Verfahrenskosten erhoben. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 104 Abs. 3 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und die Verfügung des Oberingenieurkreises II des Tiefbauamts des Kantons Bern vom 4. September 2006 wird bestätigt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.